Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Februar 2015
Moll bauökologische Produkte GmbH
68723 Schwetzingen, Rheintalstraße 35 – 43
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere – auch
zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen
ausschließlich, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie Ergänzungen oder der Ausschluss dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Garantie- und
Zusicherungserklärungen unserer Mitarbeiter oder sonstiger Vertreter
bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die
Geschäftsleitung und gelten nur für das jeweilige Geschäft, für das sie
vereinbart wurden.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers sind in jedem
Fall unverbindlich, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn sie uns mit
der Bestellung, in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise
übermittelt werden und wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder
wir die Lieferung an den Käufer/Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrags
bzw. der Bestellung oder durch Ausführung des Auftrags bzw. der
Bestellung durch uns zustande. Der Käufer/Besteller ist grundsätzlich 14
Tage an seinen Auftrag bzw. seine Bestellung gebunden.
(3) Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der
Auftragsbestätigung, Schreib- und Rechenfehler berechtigen oder
verpflichten weder den Käufer/Besteller noch uns. Der Vertrag kommt nur
zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diesen Fehler zustande gekommen
wäre.
(4) An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen,
Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige
Zustimmung durch uns weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich
genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
§ 3 Lieferung
(1) Mehr- oder Minderlieferungen durch uns sind in handelsüblichem Umfang gestattet.
(2) Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer/Besteller unzumutbar.
(3) Von uns angegebene Lieferzeiten oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.
(4) Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine und
Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer/Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Sämtliche Lieferungen erfolgen, sofern nicht etwas anderes im
Einzelfall vereinbart ist, EXW unser Lager gemäß INCOTERMS 2010. Die
Lieferfristen und -termine sind somit eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder dem Käufer/Besteller die
Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(6) Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögert sich
die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt, insbesondere bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger
Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu
vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten von uns eintreten. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer/Besteller
mitteilen.
(7) Im Falle des Lieferverzugs kann der Käufer/Besteller bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen neben der Lieferung Ersatz eines ihm
durch die Verzögerung etwa nachweislich entstandenen Schadens verlangen.
Dieser Anspruch ist, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt, beschränkt auf 0,5 % des Lieferwertes der
betreffenden Lieferung pro Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5 %
des Lieferwertes der betreffenden Lieferung. Das Recht des
Käufers/Bestellers nach Ablauf einer angemessenen von ihm schriftlich
gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nach Maßgabe der Regelung in § 8 geltend zu machen,
bleibt unberührt.
(8) Nimmt der Käufer/Besteller die bestellte Ware nicht rechtzeitig ab,
so stellen wir diese – unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie
weiterer Rechte – in Rechnung und lagern diese auf Rechnung und Gefahr
des Käufers/Bestellers ein. Versicherungen werden von uns nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers/Bestellers besorgt. Im
Falle der Lagerung auf dem eigenen Werksgelände sind wir berechtigt für
jede Woche der Lagerung eine Pauschale in Höhe von EUR 1,50 pro Palette
geltend zu machen; den Parteien bleibt der Nachweis höherer oder
geringerer Kosten vorbehalten.
§ 4 Versand auf Wunsch des Käufers/Bestellers, Paletten und
Verpackung
(1) Sofern die Ware auf Wunsch des Käufers/Bestellers versandt wird,
erfolgt dies auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Bei Transport mit
unseren eigenen oder von uns gemieteten Fahrzeugen geht die Gefahr auf
den Käufer/Besteller über, sobald die Ware zwecks Verladung in das
Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen wird. Falls der Transport ohne
unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Lieferbereitschaft auf den Käufer/Besteller über.
(2) Der Käufer/Besteller hat den Verlust oder eine äußerlich erkennbare
Beschädigung des Gutes bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer
anzuzeigen und uns hiervon eine Kopie zuzuleiten. Sonstige
Beschädigungen sind spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung
vom Käufer/Besteller gegenüber dem Frachtführer in Textform (per Post,
Telefax oder E-Mail) anzuzeigen und uns hiervon eine Kopie zu
überlassen.
(3) Wird die Ware mit Pfandpaletten oder EURO Paletten angeliefert, sind
diese sofort bei Anlieferung an den Spediteur zurückzugeben. Erfolgt
keine Rückgabe, ist der Spediteur berechtigt die Paletten dem Käufer zu
berechnen.
(4) Verpackungen werden während der üblichen Betriebszeiten an unserem
Werk zurückgenommen. Die Verpackungen sind restentleert, frei von
Fremdstoffen und produktfremden Verunreinigungen sowie nach
Verpackungsart sortiert zurückzugeben. Im Falle der Nichterfüllung der
vorgenannten Pflichten sind wir berechtigt, hieraus entstehende
Mehrkosten für Reinigung und Sortierung dem Käufer/Besteller in Rechnung
zu stellen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen können jederzeit geändert werden.
(2) Maßgebend sind deshalb grundsätzlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und
Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Transportkosten eintreten,
sofern die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Vertrags-schluss erfolgen soll. Kostenerhöhungen werden dem
Käufer/Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
(4) Unsere Preise verstehen sich ab Lager Schwetzingen ausschließlich
Verpackung, Transport und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer
sowie sonstigen Steuern, Gebühren, sonstigen öffentlichen Abgaben oder
Zöllen.
(5) Der Kaufpreis ist nach Lieferung am Tag des Rechnungseingangs sofort
zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn
diese ausdrücklich auf unserer Auftragsbestätigung bestätigt werden.
Skonti werden nur in dem auf der Rechnung ausgedruckten Umfange gewährt.
(6) Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet; die
Entgegennahme eines Wechsels oder Schecks erfolgt in jedem Fall nur
erfüllungshalber. Damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen auf jeden
Fall zu Lasten des Käufers und sind vorab in bar zu entrichten.
(7) Geht der Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei
uns ein, sind wir berechtigt jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen
Verzugszinsen zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(8) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt, von einem zuständigen
Gericht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(9) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu
erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers/Bestellers
eintritt oder erkennbar wird, welche geeignet ist die Erfüllung der
Verbindlichkeit des Käufers/Bestellers gegenüber uns zu gefährden.
Erfolgt nachdem wir eine angemessene Frist gesetzt haben nach Wahl des
Käufers/Bestellers weder Zahlung Zug-um-Zug noch Sicherheitsleistung, so
können wir nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten
und für zukünftige Lieferungen Vorkasse verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (nachfolgend
"Vorbehaltsware") bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig
erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer/Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den
Käufer/Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine
Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Der Käufer übereignet und überträgt dieses Miteigentum
bereits jetzt an uns und wir nehmen diese Übereignung und Übertragung
hiermit an. Der Käufer verwahrt die durch die Verarbeitung entstehende
neue Sache für uns.
(3) Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen
Sachen des Käufers/Bestellers verbunden, untrennbar vermischt oder
vermengt wird, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein
Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen.
Der Käufer/Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Wird die
Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt
verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als
Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt den
ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an
uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag
entspricht.
(4) Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (nachfolgend
"neue Sache") bzw. die uns zustehenden bzw. nach § 6 (2) und (3) zu
übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß §
6 (6) abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der
Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. § 6
(1).
(5) Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue
Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu
veräußern. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass
die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe
der § 6 (6) und (7) auf uns übertragen werden können. Anderweitige
Verfügungen sind ihm untersagt.
(6) Die Forderungen des Käufers/Bestellers aus einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache inklusive aller Nebenrechte werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer/Besteller die
Vorbehaltsware bzw. neue Sache zusammen mit anderer, nicht von uns
gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des
Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware bzw. neue Sache ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die
gem. § 6 (2) und (3) oder den gesetzlichen Vorschriften über die
Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum
steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres
Miteigentumsanteils. Ist der Käufer/Besteller Werkunternehmer eines
Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon und verwendet der
Kunde Vorbehaltsware oder neue Sachen zur Ausführung seiner
Werkleistungen und kann er wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag
eine Sicherheit nach den §§ 648 BGB oder 648a BGB von dem Kunden
verlangen, so tritt der Käufer/Besteller seine Vergütungsansprüche gegen
den Kunden mit den genannten Sicherungsrechten in der Höhe seiner
Zahlungsverpflichtung für die Vorbehaltsware an uns ab.
(7) Nimmt der Käufer/Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware bzw. neuen Sachen in ein mit seinen Abnehmern
bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen
Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits
jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das
Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache entspricht. § 6
(6) Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(8) Der Käufer/Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen
Sache einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
solange nicht einzuziehen, solange nicht die Voraussetzungen des § 6 (9)
vorliegen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an
Dritte ist dem Käufer/Besteller nicht gestattet.
(9) Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
bzw. neuen Sache gem. § 6 (5) und die Ermächtigung zur Einziehung der
an uns abgetretenen Forderungen gem. § 6 (8) bei Zahlungsverzug oder
Zahlungseinstellung des Käufers/Bestellers sowie im Fall eines Antrags
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen
beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers/Bestellers
widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw.
Einziehungsermächtigung ist der Käufer/Besteller verpflichtet, seine
Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten
und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige
Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns
herauszugeben bzw. zu übertragen.
(10) Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen des
Vertragsgegenstandes und/oder der abgetretenen Forderung oder von
sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich des Vertragsgegenstandes
erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen
ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu
übersenden, damit wir hiergegen vorgehen können, insbesondere
Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Käufer/Besteller für den uns entstanden Ausfall.
(11) Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware bzw.
neue Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich,
diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab, wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
(12) Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund
nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder
durchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der
Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als
vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers/Bestellers
erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und
Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
(13) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers/Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt
uns.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge
(1) Wir gewährleisten, dass unsere Waren der bei Vertragsschluss
geltenden Spezifikation entsprechen und frei von Fabrikations- und
Materialmängeln sind. Eine weitergehende Gewährleistung übernehmen wir
nicht, insbesondere hat sich der Käufer/Besteller davon zu versichern,
dass die Ware für den von ihm vorgesehenen Zweck geeignet ist.
(2) Abweichungen in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen,
Festigkeit und Wasseraufnahme, die durch die zur Verwendung gelangenden
Rohstoffe und die Art ihrer Verarbeitung verursacht werden, sind keine
Mängel.
(3) Der Käufer/Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung
zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich
ist. Er ist verpflichtet, hierbei erkennbare Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Ware,
nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens
jedoch innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Bei Lieferung mangelhafter Ware und ordnungsgemäßer Rüge gemäß § 7
(3) hat der Käufer/Besteller uns zunächst Gelegenheit zu geben, die Ware
nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern
("Nacherfüllung"). Der Käufer ist berechtigt, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz
nach Maßgabe von § 8 zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern, wenn
die Nacherfüllung fehl schlägt, dem Käufer unzumutbar ist, von uns
unberechtigt verweigert wird oder nicht innerhalb einer vom
Käufer/Besteller schriftlich gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Im
Falle lediglich unerheblicher Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(5) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Verarbeitungshinweise
nichtbefolgt, Änderungen an Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt und
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen
entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung soweit der Mangel hierauf
beruht.
(6) Macht der Käufer/Besteller Ansprüche wegen eines Mangels eines von
uns gelieferten fremden Erzeugnisses geltend und wird der Lieferant des
fremden Erzeugnisses nicht als unser Erfüllungsgehilfe tätig, so sind
die Mängelansprüche des Käufers/Bestellers zunächst auf die Abtretung
unserer Mängelansprüche gegen den Dritten beschränkt, sofern wir die
Ware nur als Fremderzeugnis an den Käufer/Besteller weitergereicht
haben. Kann der Käufer/Besteller seine Mängelansprüche gegen den Dritten
nicht erfolgreich außergerichtlich geltend machen, so bleibt unsere
Mängelhaftung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts subsidiär
bestehen.
(7) Sämtliche Ansprüche des Käufers/Bestellers mit Ausnahme etwaiger
Ansprüche nach § 8 verjähren nach 12 Monaten beginnend mit der
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit die Ware üblicherweise für
ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat oder wir den
Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die Verjährungsfrist eines Lieferregresses nach §§ 478, 479
Bürgerliches Gesetzbuch bleiben ebenfalls unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Wir haften für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch
beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Wir haften ferner im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines
Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich
der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung.
(3) Wir haften zudem bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten,
deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Käufer/Besteller regelmäßig vertraut und
vertrauen darf durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch
beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(4) Wir haften weiterhin in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(6) Der Käufer/Besteller wird uns, sofern er uns nach Maßgabe der
vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und
umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer/Besteller hat uns
Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Schwetzingen
vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Diese Regelung gilt auch für
Ansprüche aus Wechseln, Schecks oder Urkunden.
(3) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer/Besteller gilt
ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall
verpflichtet, nach Treu und Glauben Verhandlungen zu führen, mit dem
Ziel, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommt. Dies gilt im Falle von Regelungslücken
entsprechend.